Der Anker, ein starkes Symbol für Vertrauen und Zuversicht, wofür ich stehe, und auch für meine breite berufliche Erfahrung: Vom Rheinmatrosen zum Juristen, Raumplaner und Nationalrat.
Danke für das Vertrauen!
Ich stehe für eine fortschrittliche Schweiz, die wirtschaftlichen Erfolg mit Umweltschutz vereint, Handel unterstützt und Eigenverantwortung fördert. Wir müssen die Herausforderungen unserer Generation angehen, ohne die Zukunft zu belasten, mit Frieden, Menschenrechten, Umweltschutz und Demokratie als Basis. Internationale Kooperation ist essentiell, weshalb ich eine proaktive Schweizer Friedens- und Umweltpolitik unterstütze. Der politische Stillstand und die Klientelpolitik der etablierten Parteien verschärfen aktuelle Krisen. Mut zum Wandel ist gefordert: Klimaschutz und Biodiversitätserhalt brauchen entschlossenes Handeln, ebenso wie die Energiepolitik. Die Wirtschaft verlangt nach Investitionssicherheit für den Übergang zu erneuerbaren Energien. Aus den Krisen der jüngsten Vergangenheit lernen wir, dass mehr Resilienz, Effizienz und gezielte Investitionen notwendig sind. Die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und Uran hat sich als Unsicherheit erwiesen. Es ist unverständlich, warum die Schweiz Energieabhängigkeiten mit Staaten eingeht, die unsere Werte nicht teilen. Als Teil Europas müssen wir aktiv zu unseren gemeinsamen Werten und zur Sicherheitsarchitektur beitragen.
SCHWEIZERISCHE NEUTRALITÄT 2023
Text- und Notizensammlung Kriegsmaterialgüterexport / Neutralität
Beat Flach, 24. April 2022 (2022/2023)
Die Krise in die Europa und damit auch die Schweiz durch den russischen Überfall auf die Ukraine geraten ist, muss dazu führen, dass dass die museale Auslegung der Schweizerischen Neutralität auf den Prüfstand gelegt wird und an die aktuellen und zukünftigen Realitäten angepasst wird.
Grundsatz:
Die Schweiz darf auch als «neutraler» Staat selbstverständlich Waffen herstellen und so wie wir selber uns notfalls auch mit Waffen gegen einen Angriff verteidigen würden, gestehen wir dieses Recht auch anderen Staaten zu, die sich verteidigen wollen.
Situation heute:
Das KMG und die Verordnung verbieten heute eine Lieferung von Waffen an die Ukraine und auch die Zustimmung zur Weiterlieferung von Waffen/Munition usw., die in andere Länder (z.B. BRD) geliefert wurden, an die Ukraine sind verboten. Waffenexporte werden jeweils nur unter Einhaltung der «Nichtweitergabe an Kriegsführende Parteien» genehmigt. Das ist grundsätzlich auch richtig so, weil wir nicht wollen, dass unsere Waffen in die falschen Hände gelangen oder in innerstaatlichen Konflikten (Bürgerkriegen usw.) eingesetzt werden.
Lösung für die Zukunft:
Will man das geltende Recht ändern, so muss ganz grundsätzlich die Frage gestellt werden, ob es nicht Sinn macht, Waffen aus Schweizer Produktion nur noch an Staaten liefern zu dürfen, die unsere Werte hinsichtlich Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschrechte, Minderheitenschutz und Friedensförderung tatsächlich teilen und leben und ergänzenden Kriterien, wie die «Nichtweitergabe» im Gegenzug dann diesen Staaten unter denselben Bedingungen zuzugestehen. Lieferungen in Krisengebiet, in denen Bürgerkriege wüten oder bewaffnete Konflikte ausgetragen werden, wären weiterhin von Waffenlieferungen ausgeschlossen und dürfen auch nicht über Drittenstaaten beliefert werden. Das könnte das Parlament rasch auf den Weg bringen. Natürlich sind die Kriterien der «gemeinsamen Werte» schwierig zu beurteilen, aber die Situation und Rechtslage heute sorgt ja auch immer wieder für fragliche Entscheide, Missbrauchsfälle und stossende Ergebnisse, wie wir sie heute mit der Ukraine erleben. Die Ukraine verteidigt gerade auf ihrem eignen Staatsterritorium die freiheitlichen und souveränen Werte einer jungen europäischen Demokratie gegen einen aggressiven völkerrechtswidrigen militärischen Überfall. Die Frage welche Länder in Zukunft auch im Konfliktfall beliefert würden, kann nicht im Vorhinein klar beantwortet werden. Aber ehrlicherweise sind Waffenlieferungen immer für den Fall gedacht, dass sie eingesetzt werden können. Eine Möglichkeit wäre es, Lieferbewilligungen im Konfliktsfall auf Situationen zu begrenzen, wo sich Länder einem illegalen Angriffskrieg ausgesetzt sehen; demokratische Länder, die sich auf eigenem Territorium gegen einen einfallenden Angreifer zur Wehr setzten müssen.
Neutralität und Waffenlieferungen:
Gemäss Haager Übereinkommen sind neutrale Staaten zwar nicht verpflichtet, den Kriegsführenden Staaten keine Waffen zu liefern oder ihnen den Zugang zu Waffen zu erschweren, aber wenn solches doch getan wird, so müsste es für alle Beteiligten gleich gelten. Sprich: Liefert man einer Partei Waffen, darf man die Lieferung an die andere Partei nicht verbieten (Art. 7 & 9 der beiden Haager Übereinkommen). Die Haager Übereinkommen sind jedoch zu einer Zeit (1907) entstanden und ratifiziert worden, als Krieg noch als ein legitimes Mittel der Staaten angesehen wurde, um ihre Interessen zu waren. Mit der UN-Konventionen und den Zusatzprotokollen (1945 bis 1974) hat sich diese Haltung völkerrechtlich aber verändert und heute gilt ein Angriffskrieg als Verbrechen gegen den Weltfrieden und der Aggressor wird völkerrechtlich für seine Handlungen haftbar (Art. 5 UNO Generalversammlung 3314(XXIX), Definition der Aggression 14. Dezember 1974). Damit scheint mir auch der Grundgedanke der Haager Übereinkommen einer Weiterentwicklung offen zu stehen und die Haltung, dass ein Aggressor nicht gleich behandelt werden muss wie alle anderen Kriegsparteien, vertretbar. Es kann ja nicht im Interesse der Völkergemeinschaft sein, dass ein Staat der ein Verbrechen gegen den Weltfrieden begeht, gleich zu behandeln (und mit Waffen zu versorgen ist) ist, wie ein Staat, der sich diesem Verbrechen ausgeliefert sieht und sich gegen den Angreifer auf seinem eigenen Territorium verteidigt.
Ich plädiere also dafür, nicht vom Neutralitätsgedanken[1] abzusehen, sondern diesen vor dem Hintergrund der weiterentwickelten völkerrechtlichen Missbilligung von Angriffskriegen auch weiterzuentwickeln. Die Tatsache, dass die einzige internationale Instanz, die in der Lage wäre einen konkreten Krieg für illegal zu erklären, nämlich die Vereinten Nationen sich gerade selber blockier und nicht handlungsfähig ist, darf nicht dazu führen, dass anerkanntes Völkerrecht einfach missachtet wird.
Zum Abschluss: Der Ukraine-Krieg zeigt uns auf, dass es eben doch klare Fälle gibt, in denen man Position beziehen muss. Fälle, die so klar sind, dass die Schweiz vielleicht sogar eine Seite militärisch unterstützen will. Es ist klar, dass solche Entscheide auf Grund der aktuellen Situation unter Umständen in Zukunft zu heiklen Fragen führen können, die neutralitätsrechtlich schwierig zu beantworten sein werden, aber die Zukunft ist immer komplexer, als die Vergangenheit. Und Ziel der Schweiz muss es sein Art. 54 der Bundesverfassung zu achten, der von uns fordert, dass sich die Schweiz für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einsetzt und namentlich zur Linderung von Not und Armut in der Welt und zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie und zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beiträgt. All dies ist nur erreichbar, wenn Friedenswahrung und Respekt vor Demokratie und universellen Menschenrechten die Mittel sind, mit denen die Staaten Konflikte begegnen und die Völkergemeinschaft auch gemeinsam Verbrechen gegen das Völkerrecht nicht nur verurteilt, sondern unterbinden versucht.
Exkurs Rüstungswirtschaft:
Die Herstellung und der Verkauf von Wehrtechnik ist damit legitim. Es wird in diesem Zusammenhang von rechtskonservativen Kreisen immer sehr rasch auf die Notwendigkeit einer eignen Rüstungswirtschaft verwiesen, die nur existieren könne, wenn die Schweiz auch dieser Branche einen hohen Exportanteil zusichere. Die Schweiz ist jedoch nicht auf die Kriegsgüter/Rüstungsindustrie angewiesen; weder von der Wertschöpfung, noch von den Arbeits- Ausbildungs- oder Forschungsstellen her ist diese Branche ein elementares und unverzichtbares Glied der Schweizer Wirtschaft. Als Technologie- und Wirtschaftsmotor ist die Rüstungsindustrie für die Schweiz interessant und bietet Arbeits- und Ausbildungsplätze an und investiert auch in Forschung und Entwicklung. Auch für die technische Wehrfähigkeit/Verteidigungsfähigkeit (die immer wieder als wichtigen Grund angeführt wird) ist die Rüstungsindustrie nicht unverzichtbar. Die meisten Rüstungsgüter können ebenso gut (oft sogar kostengünstiger) auf dem internationalen Markt eingekauft werden und im Kriegsfalle wäre eine Waffen- oder Munitionsproduktion von Rohstoffen abhängig, die in der Schweiz nicht vorkommen und damit wäre auch eine «Kriegsversorgung» reines Wunschdenken. Reparatur und Unterhalt kann auch mittels anderer Infrastrukturen sichergestellt werden, wie es beispielsweise die RUAG heute schon tut. Abgesehen davon, dass für Verteidigungsfähigkeit noch ganz andere Faktoren eine wesentlich wichtigere Rolle spielen. Volkswirtschaftlich und sicherheitspolitisch hat die Rüstungsindustrie also einen geringen Stellenwert und bildet auch nicht Bestandteil des Kerns an nachhaltigen Wirtschaftszweigen. Fraglos ist es von Vorteil, Rüstungsgüter im eigenen Land herzustellen, für eine funktionierende Verteidigung ist es aber nicht zwingend notwendig. Diese Überlegungen müssen ehrlich und unvoreingenommen in eine Güterabwägung einfliessen, wenn es um das Für und Wider und die Bedingungen von «Kriegsmaterialexport» geht, da diese Fragen innen- aber auch aussenpolitisch von Belang sind.
Notizen:
Heutige Ausschlusskriterien für Kriegsmaterialexporte (2008–2019) Aus einen Aufsatz von Prof. Evelyne Schmid:
Der Export von Kriegsmaterial ist gleichzeitig Gegenstand der Aussen- und der Innenpolitik. Bei der Entscheidung über Ausfuhrgenehmigungen sind die Behörden an die Bundesverfassung gebunden, die sie verpflichtet, sich für «die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt» einzusetzen und «zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen» beizutragen (Art. 54 Abs. 2 BV). Bund und Kantone sind ausserdem verpflichtet, das Völkerrecht zu beachten (Art. 5 Abs. 4 BV).8 Art. 1 KMG unterstreicht die Verfolgung dieser Ziele unter Beachtung der Bedürfnisse der Landesverteidigung und der dafür notwendigen industriellen Kapazitäten. Nicht nur die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) wies bereits darauf hin, dass die verschiedenen Ziele in einem Spannungsfeld konkurrierender Interessen stehen.9 Die vom Bundesrat im Jahr 2008 vorgeschlagene Lösung zur Bewältigung dieser Herausforderungen bestand darin, einige Exporte vollständig auszuschliessen, während andere auf der Grundlage einer nach bestimmten Kriterien strukturierten Interessenabwägung weiterhin gewährt werden können. Ich werde am Ende dieses Artikels auf diese Struktur von Art. 5 der KMV zurückkommen.
Bundesverfassung
Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial
1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
Weiter sind wir an die Bundesverfassung gebunden, die uns verpflichtet, sich für «die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt» einzusetzen und «zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen» beizutragen (Art. 54 Abs. 2 BV).
Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges Haager Übereinkommen 1907
Art. 7
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allem, was einem Heere oder einer Flotte von Nutzen sein kann, zu verhindern.
Art. 9
Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einer neutralen Macht in Ansehung der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gegenstände angeordnet werden, sind von ihr auf die Kriegführenden gleichmässig anzuwenden.
Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs2 Haager Übereinkommen 1907
Art. 7
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für ein Heer oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.
Art. 9
Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einer neutralen Macht in Ansehung der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gegenstände angeordnet werden, sind von ihr auf die Kriegführenden gleichmässig anzuwenden.
Genfer Konventionen…
(…) Diese Bestimmungen schreiben vor, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, «das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen». (…)
UNO Generalversammlung 3314(XXIX). Definition der Aggression 14. Dezember 1974
Artikel 5
1. Keine Überlegung irgendwelcher Art, sei sie politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen.
2. Ein Angriffskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden. Eine Aggression führt zu völkerrechtlicher Verantwortlichkeit.
3. Ein sich aus einer Aggression ergebender Gebietserwerb oder besonderer Vorteil ist nicht rechtmäßig und darf nicht als rechtmäßig anerkannt werden.
[1] Die Neutralität der Schweiz ist wohl so oder so zu Überdenken und m.E. sollte die Schweiz unbedingt in eine aktive europäische Aussensicherheitspolitik eingebunden sein, aber bis PESCO oder ähnlich Konstrukte tatsächlich funktionieren, wird es noch einige Zeit dauern. Einen Beitritt zu NATO halte ich hingegen aus verscheiden Gründen für den falschen Weg. Er wäre auch demokratiepolitisch kaum realisierbar.